§ 1
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde St. Vinzenz Bochum e. V.“. Er hat seinen Sitz in Bochum und ist unter Nr. VR 993 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Bildung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Jugend- und Familienhilfeeinrichtung St. Vinzenz e. V. Kinder-Jugend-Familie in Bochum.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
§ 6
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.
Die Mitgliedschaft erlischt auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied mit drei oder mehr Jahresmindestmitgliedsbeiträgen in Rückstand ist.
§ 7
Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 25,00 €. Der Beitrag kann von der Mitgliederversammlung anderweitig festgesetzt werden.
§ 8
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Verein wird gesetzlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
§ 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 10
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekannten Kontaktadressen der Mitglieder unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der in dem Einberufungsschreiben vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
§ 11
1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 12
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den St. Vinzenz e. V. Kinder-Jugend-Familie in Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.